[ Auszug: Im Laufe eines Rechtsstreits kann das Gericht auch ohne Antrag einer
Partei die Vorlegung des Tagebuchs anordnen, um es mit der Schlußnote, den
Auszügen oder ... ]
[ Erstes Buch Handelsstand(HGB) ] [ Zweites Buch Handelsgesellschaften und stille Gesellschaft(HGB) ] [ Drittes Buch Handelsbücher(HGB) ] [ Viertes Buch Handelsgeschäfte(HGB) ] [ Fünftes Buch Seehandel(HGB) ]